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Standort: Mudau

Tagespflege

In der Tagespflege der GERAS Seniorenpflege „Mudau“ stehen bis zu 20 Plätze zur Verfügung! Die Tagespflege ist von Montag – Freitag von 8.00 – 16.00 Uhr geöffnet und kann individuell von den jeweiligen Gästen genutzt werden.

Tagesablauf in der Tagespflege

8.00 Uhr Wir starten in den Tag!
Nachdem die Gäste von unserem Fahrdienst abgeholt und in die Räumlichkeiten unserer Tagespflege begleitet wurden, starten wir den Morgen mit einem gemeinsamen Frühstück und Plaudereien.
Anschließend erledigen wir kleine hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie z.B. Kuchen backen oder Vorbereitungen für das Mittagessen.
Wir bringen Körper, Geist und Seele in Schwung!
Ein abwechslungsreiches Programm erwartet Sie: Wir beginnen mit einer Bewegungsrunde, die auf die Tagesgäste abgestimmt ist, sodass außer Erhalt der Beweglichkeit, Koordination und Balance auch der Spaß nicht zu kurz kommt.
Weiter geht es je nach Jahreszeit mit Gedächtnistraining, singen altbekannter Lieder, Anregung aller Sinne nur um einige Beispiele zu nennen.
12.00 Uhr Wir genießen unser Mittagessen in geselliger Runde
Erholung!
Es besteht die Möglichkeit in bequemen Ruhesesseln oder in Betten neue Energien zu tanken.
Tagesgäste, die dieses Angebot nicht nutzen, verweilen zum Teil gerne allein oder in kleinen Gruppen.
14.00 Uhr Weiter gehts!
Den Nachmittag beginnen wir in einer gemütlichen Runde bei Kaffee und Kuchen oder etwas „Deftigem“ aus meist eigener Herstellung.
Danach lassen wir den Tag bei leichter Aktivierung mit einem gemeinsamen Abschiedslied ausklingen!
          Unser Fahrdienst bringt Sie sicher nach Hause!
Events!
Neben Feste wie z.B. Oktoberfest bieten wir auch Gottesdienste und Andachten, unter anderem Maiandacht und Erntedank, im Jahreskreis an.
Es werden auch Einzelbetreuungen individuell angeboten!
Um die Tagespflege kennenzulernen darf gerne auch geschnuppert werden!

Wir beraten Sie gerne!

Wir beraten Sie gerne zu allen individuellen Anliegen.

Rufen Sie uns an unter 0 62 84 66 19 9 – 0 oder per Email info@geras-mudau.de

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Sie pflegen Ihre Eltern oder Ihre Partnerin/Ihren Partner zu Hause und stellen fest, dass die Versorgung dort nicht mehr ausreicht? Für eine umfassende Pflege bietet sich der Umzug in ein Pflegeheim an. Die Pflegeversicherung bezuschusst die Kosten für die Pflege im Heim.

Tagespflege bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger eigentlich zu Hause, zum Teil aber (tagsüber) in einer Einrichtung gepflegt wird. Tagespflege kommt immer dann in Betracht, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann.

Ein Familienmitglied kann nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht Zuhause betreut werden? Oder: Sie als Pflegeperson benötigen einen Erholungsurlaub oder sind krank und können die Pflege vorübergehend nicht leisten? Hier bietet die Pflegeversicherung Kurzzeitpflege. Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied wird für eine begrenzte Zeit in einer Pflegeeinrichtung umfassend versorgt.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege für längstens vier Wochen im Jahr, wenn Sie als Pflegeperson wegen Erholungsurlaubes, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sind. Voraussetzung ist, dass Sie den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.

Fünf Pflegegrade ersetzen seit dem 1. Januar 2017 die bisherigen drei Pflegestufen. Sie ermöglichen es, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf die jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse abzustimmen.

Grundsätzlich werden die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 gewährt. Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit werden aber auch bei Personen mit geringeren Beeinträchtigungen, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung gewährt. Es stehen Leistungen im Vordergrund, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherstellen, ohne dass bereits voller Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung angezeigt ist.

Der Pflegegrad 2 hat zur Voraussetzung, dass eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ beim Antragsteller vorliegt, die von einem Gutachter das MDK im Verfahren des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) festgestellt wird. Der Gutachter untersucht den Antragsteller hinsichtlich der folgenden sechs Bereiche:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Während des Begutachtungsverfahrens werden für jeden der sechs Bereiche unterschiedlich hohe Punkte vergeben, wobei die Bereiche unterschiedlich gewichtet werden. Nach einem speziellen Verfahren wird eine Gesamtpunktzahl berechnet und ein Pflegegrad zugewiesen. Der Pflegegrad 2 wird wie nachfolgend dargestellt definiert bzw. anhand von Beispieldiagnosen näher umrissen. In den Pflegegrad 2 werden Personen mit und ohne Einschränkung der Alltagskompetenz eingestuft.

Der Pflegegrad 3 bedeutet eine „schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Er hat zur Voraussetzung, dass der Gutachter mindestens 47,5 und weniger als 70 Punkte im Neuen Begutachtungsassessment (NBA), dem neuen Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, ermittelt. Es geht um den Grad der Selbstständigkeit, der in folgenden sechs Bereichen ermittelt wird:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Für jeden dieser Bereiche werden nach einem bestimmten System Punkte verteilt, ausgewertet und addiert. In den Pflegegrad 3 werden Personen mit und ohne Einschränkung der Alltagskompetenz eingestuft, überwiegend, etwa zu drei Vierteln, jedoch mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also mit kognitiven Einschränkungen.

Der Pflegegrad 4 bedeutet eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“.

In den Pflegegrad 4 werden pflegeversicherte Antragsteller eingruppiert, wenn sie bei der Begutachtung durch den MDK zwischen 70 und unter 90 Punkte zugeteilt erhalten. Die Punktezahl wird im Rahmen eines neuen Begutachtungsverfahrens, des „Neues Begutachtungsassessments (NBA)“ durchgeführt. Es wird der verbleibende Grad der Selbstständigkeit des Versicherten in folgenden sechs Bereichen ermittelt:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

In den Pflegegrad 4 werden Personen mit und ohne Einschränkung der Alltagskompetenz eingestuft, überwiegend, etwa zu zwei Dritteln, jedoch mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also mit kognitiven Einschränkungen.

Der Pflegegrad 5 bedeutet eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“.

Er wird von der Pflegeversicherung zuerkannt, wenn der von ihr beauftragte Gutachter des MDK bei der Begutachtung des Versicherten im Neuen Begutachtungsassessment 90 bis 100 Punkte vergeben. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) umfasst sechs Bereiche. In jedem Bereich kommt es auf den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Antragstellers an. Die sechs Bereiche sind:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

In den Pflegegrad 5 werden somit Personen mit Einschränkung der Alltagskompetenz eingestuft, die gleichzeitig hochgradig körperlich beeinträchtigt sind. Nach dem Punktesystem sind mindestens 90 Punkte erforderlich.

Der Medizinische Dienst der jeweils zuständigen Pflegekasse (MDK) oder in Ausnahmefällen das Gesundheitsamt stellen auf Antrag des Versicherten vor dem Einzug in ein Altenheim fest, ob eine Heimpflegebedürftigkeit gegeben ist und wenn ja, in welchem Umfang. Als Ergebnis erfolgt die Festlegung des Pflegegrades. Der vom MDK festgelegte Pflegegrad ist für die Pflegekasse, das Sozialamt und das Altenheim bindend.