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Standort: Salzgitter

Leistungen

Unsere aktuellen Pflegesätze (gültig ab 01.01.2024)

Wir beraten Sie gerne zu allen individuellen Kosten, Leistungen, staatlichen Förderungen und Ansprüchen auf finanzielle Unterstützung aus der Pflegeversicherung.

Vereinbaren Sie einen Termin per Telefon unter 05341 . 833 590 oder per Email info@geras-salzgitter.de

Pflegegrad pro Tag in € pro Monat in € Pflegekassenanteil max. in € Eigenanteil pro Bewohner in € bei 30,42 Tagen
1 92,62 € 2.817,50 € 125,00 2.692,50 €
2 104,67 € 3.184,06 € 770,00 2.414,06 €
3 120,84 € 3.675,95 € 1.262,00 2.413,95 €
4 137,71 € 4.189.,14 € 1.775,00 2.414,14 €
5 145,27 € 4.419,11 € 2.005,00 2.414,11 €

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Sie pflegen Ihre Eltern oder Ihre Partnerin/Ihren Partner zu Hause und stellen fest, dass die Versorgung dort nicht mehr ausreicht? Für eine umfassende Pflege bietet sich der Umzug in ein Pflegeheim an. Die Pflegeversicherung bezuschusst die Kosten für die Pflege im Heim.

Tagespflege bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger eigentlich zu Hause, zum Teil aber (tagsüber) in einer Einrichtung gepflegt wird. Tagespflege kommt immer dann in Betracht, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann.

Ein Familienmitglied kann nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht Zuhause betreut werden? Oder: Sie als Pflegeperson benötigen einen Erholungsurlaub oder sind krank und können die Pflege vorübergehend nicht leisten? Hier bietet die Pflegeversicherung Kurzzeitpflege. Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied wird für eine begrenzte Zeit in einer Pflegeeinrichtung umfassend versorgt.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege für längstens sechs Wochen im Jahr, wenn Sie als Pflegeperson wegen Erholungsurlaubes, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sind. Voraussetzung ist, dass Sie den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.

Fünf Pflegegrade ersetzen seit dem 1. Januar 2017 die bisherigen drei Pflegestufen. Sie ermöglichen es, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf die jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse abzustimmen.

Grundsätzlich werden die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 gewährt. Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit werden aber auch bei Personen mit geringeren Beeinträchtigungen, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung gewährt. Es stehen Leistungen im Vordergrund, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherstellen, ohne dass bereits voller Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung angezeigt ist.

Der Pflegegrad 2 hat zur Voraussetzung, dass eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ beim Antragsteller vorliegt, die von einem Gutachter das MDK im Verfahren des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) festgestellt wird. Der Gutachter untersucht den Antragsteller hinsichtlich der folgenden sechs Bereiche:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Während des Begutachtungsverfahrens werden für jeden der sechs Bereiche unterschiedlich hohe Punkte vergeben, wobei die Bereiche unterschiedlich gewichtet werden. Nach einem speziellen Verfahren wird eine Gesamtpunktzahl berechnet und ein Pflegegrad zugewiesen. Der Pflegegrad 2 wird wie nachfolgend dargestellt definiert bzw. anhand von Beispieldiagnosen näher umrissen. In den Pflegegrad 2 werden Personen mit und ohne Einschränkung der Alltagskompetenz eingestuft.

Der Pflegegrad 3 bedeutet eine „schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Er hat zur Voraussetzung, dass der Gutachter mindestens 47,5 und weniger als 70 Punkte im Neuen Begutachtungsassessment (NBA), dem neuen Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, ermittelt. Es geht um den Grad der Selbstständigkeit, der in folgenden sechs Bereichen ermittelt wird:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Für jeden dieser Bereiche werden nach einem bestimmten System Punkte verteilt, ausgewertet und addiert. In den Pflegegrad 3 werden Personen mit und ohne Einschränkung der Alltagskompetenz eingestuft, überwiegend, etwa zu drei Vierteln, jedoch mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also mit kognitiven Einschränkungen.

Der Pflegegrad 4 bedeutet eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“.

In den Pflegegrad 4 werden pflegeversicherte Antragsteller eingruppiert, wenn sie bei der Begutachtung durch den MDK zwischen 70 und unter 90 Punkte zugeteilt erhalten. Die Punktezahl wird im Rahmen eines neuen Begutachtungsverfahrens, des „Neues Begutachtungsassessments (NBA)“ durchgeführt. Es wird der verbleibende Grad der Selbstständigkeit des Versicherten in folgenden sechs Bereichen ermittelt:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

In den Pflegegrad 4 werden Personen mit und ohne Einschränkung der Alltagskompetenz eingestuft, überwiegend, etwa zu zwei Dritteln, jedoch mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also mit kognitiven Einschränkungen.

Der Pflegegrad 5 bedeutet eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“.

Er wird von der Pflegeversicherung zuerkannt, wenn der von ihr beauftragte Gutachter des MDK bei der Begutachtung des Versicherten im Neuen Begutachtungsassessment 90 bis 100 Punkte vergeben. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) umfasst sechs Bereiche. In jedem Bereich kommt es auf den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Antragstellers an. Die sechs Bereiche sind:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

In den Pflegegrad 5 werden somit Personen mit Einschränkung der Alltagskompetenz eingestuft, die gleichzeitig hochgradig körperlich beeinträchtigt sind. Nach dem Punktesystem sind mindestens 90 Punkte erforderlich.

Der Medizinische Dienst der jeweils zuständigen Pflegekasse (MDK) oder in Ausnahmefällen das Gesundheitsamt stellen auf Antrag des Versicherten vor dem Einzug in ein Altenheim fest, ob eine Heimpflegebedürftigkeit gegeben ist und wenn ja, in welchem Umfang. Als Ergebnis erfolgt die Festlegung der Pflegestufe. Die vom MDK festgelegte Pflegestufe ist für die Pflegekasse, das Sozialamt und das Altenheim bindend.

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